Beschreibung
Bei Fahrzeugen, die gemäß § 39 Abs. 1 KFG nurfür bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen sind, muss gemäß § 39 Abs. 2 KFG neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben ″R″in dauernd gut lesbarer und verwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein. Durch diese Tafeln sind die gemäß § 39 Abs. 1 KFG eingeschränkt zugelassenen Fahrzeuge erkennbar, wodurch die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen ″Route″erleichtert wird.




